ArbVG: § 34 Abs 1, § 105
OGH 29. 4. 2021, 9 ObA 28/21i
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 105 ff ArbVG über die Kündigungsanfechtung setzt das Vorliegen eines Betriebes iSd § 34 Abs 1 ArbVG voraus (vgl § 33 Abs 1 ArbVG). Wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffs des § 34 Abs 1 ArbVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt. In der "organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen. Dieser Einheit muss also ein gewisses Mindestmaß an Selbstständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorgangs dieser Einheit muss eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (vgl OGH 22. 7. 2014, 9 ObA 51/14m, ARD 6415/5/2014). Wichtig ist vor allem, dass ein in sich geschlossenes Arbeitsverfahren vorliegt, das Arbeitsergebnis für sich allein bestehen kann und nicht nur ein Hilfs- oder Ergänzungsbetrieb anderer Teile eines Unternehmens vorliegen. Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt (vgl OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 184/01a, ARD 5299/17/2002).