ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit b
OLG Wien 22. 3. 2021, 10 Ra 9/21y
Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit b ArbVG kann eine Kündigung vom Arbeitnehmer angefochten werden, wenn sie wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Gewerkschaften erfolgt ist. "Tätigkeit in Gewerkschaften" ist dabei im weitesten Sinn des Wortes zu verstehen und umfasst nicht nur Aktivitäten im Rahmen der Gewerkschaftsorganisation, sondern auch die Verfolgung allgemeiner gewerkschaftlicher Ziele in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft. Von der Rechtsprechung wurden etwa folgende Vorkommnisse anerkannt: