ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4, § 105
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht werden; in einer solchen Vereinbarung liegt - anders als etwa in einem generellen Vorabverzicht des Betriebsrats auf eine Anfechtung von (im Sozialplan noch gar nicht individualisierten) Kündigungen - keine Verletzung der in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelten Mitbestimmungsrechte der Belegschaft.