EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 9
BFG 8. 4. 2021, RV/5101495/2015
Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum 2010 als Vertragsbediensteter beim Österreichischen Bundesheer beschäftigt. Dabei wurde er mehrmals in eine andere Kaserne dienstzugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurden dabei seitens des Arbeitgebers jeweils Nächtigungs- und Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Trotzdem beantragte er die Anerkennung von Differenz-Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten in einer Höhe von € 2.976,-. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass ihm Verpflegungsmöglichkeiten durch den Dienstgeber zur Verfügung standen. Er war jedoch der Ansicht, dass er nicht die Verpflichtung hatte, diese Möglichkeiten auch tatsächlich zu nützen.