Die Frage, ob dem Arbeitgeber die vorgesehene Erstattung des Entgelts, der abzuführenden Steuern, Abgaben und Beiträge durch die ÖGK auch dann gebührt, wenn er bereits geimpfte Risikogruppen-Dienstnehmer freistellt, wird von der ÖGK (nach Abstimmung mit dem BMSGPK) bejaht. Voraussetzung für eine Erstattung ist allein die Erfüllung der in § 735 Abs 3 ASVG angeführten Bedingungen. ( Quelle: www.patka-knowhow.at )