Der Beitrag widmet sich diversen Fragestellungen iZm der COVID-19-Schutzimpfung. Für die Frage, ob die Teilnahme an der Impfung Arbeitszeit darstellt, liegt nach Ansicht des Autors ein gerechtfertigter Dienstverhinderungsgrund vor, wenn dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer (freiwilligen) Impfung außerhalb der Arbeitszeit nicht zumutbar ist. Wenn der Arbeitgeber eine Impfung verlangt, könnte dies bewirken, dass die Teilnahme an der Impfung als Arbeitszeit zu werten ist. IZm der Frage, ob die Einstellung von Arbeitnehmern von einer Impfung abhängig gemacht werden kann, meint Gerhartl, dass es legitim sein kann, die Einstellung von Arbeitnehmern, die im Arbeitsverhältnis Kontakt mit anderen Personen haben, an eine Impfung zu binden, sofern eine Schutzwirkung der Impfung auch gegenüber Dritten besteht. Schwer zu prognostizieren sei, ob eine Kündigung wegen der Weigerung, sich impfen zu lassen, (trotz einer damit verbundenen Schutzwirkung auch für andere Personen) als berechtigt angesehen werden würde. Dies werde auch davon abhängen, ob andere Schutzmaßnahmen, zu deren Einhaltung der Arbeitnehmer bereit ist, als ähnlich oder vergleichbar wirksam angesehen werden können. Auch die Rahmenbedingungen, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, werden dafür eine Rolle spielen.