Führt die Quarantäne zu einer Dienstverhinderung, ist anhand der rechtlichen Grundlage der Quarantäne zu beurteilen, ob für deren Dauer ein Ersatz des Verdienstentgangs oder der Entgeltfortzahlung zusteht. Laut Spitzl verdrängt § 32 Abs 3 EpiG als lex specialis arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsvorschriften und sind solche Zeiten auch nicht auf arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungskontingente anzurechnen. Der Ersatzanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG schließe auch Sonderzahlungen sowie den Dienstgeberanteil am AlV-Beitrag und den IESG-Beitrag ein. Für arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsvorschriften bleibe ein Anwendungsbereich bei Quarantänefällen, die nicht auf einer Maßnahme iSv § 32 Abs 1 EpiG beruhen. Dies könne etwa bei einer durch eine ausländische Behörde verfügten Quarantäne eines bei einem inländischen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmers der Fall sein.