ARG-VO: § 1
VwGH 23. 4. 2021, Ra 2019/11/0164
Gemäß § 1 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gastgewerbes sind dies alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind (Art XIII Z 1 der Anlage zur ARG-VO). Weiters gestattet sind auch Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, "soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können." (§ 1 Abs 2 ARG-VO)