ASVG: § 264
OGH 15. 12. 2020, 10 ObS 143/20g
Zweck der Witwen-/Witwerpension ist es, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod eines Ehegatten entsteht. Der Gesetzgeber macht daher das Ausmaß dieser Pension von dem von den Ehegatten erzielten Einkommen und seiner Verteilung auf die beiden Ehegatten abhängig. Je höher der Anteil des verstorbenen Versicherten am gemeinsamen Haushaltseinkommen war, desto höher ist der Unterhaltsausfall und demnach auch die Witwen-/Witwerpension. Die Bandbreite der Pensionshöhe beträgt - abhängig davon, welche der beiden Ehepartner die höhere Berechnungsgrundlage erworben hat - zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der verstorbenen Versicherten. Durch den variablen Prozentsatz der Pensionsleistung soll eine Überversorgung des hinterbliebenen Ehegatten durch das Zusammentreffen von Eigenpension und Hinterbliebenenpension vermieden werden. Wird aus eigenem Einkommen allein oder zusammen mit einer Witwer-/Witwenpension ein aus Sicht des Gesetzgebers ausreichendes Einkommen erzielt, besteht kein weiterer Unterhaltsbedarf mehr.