ASVG: § 264
OGH 1. 9. 2020, 10 ObS 92/20g
Die Klägerin zieht die Richtigkeit der Berechnung ihrer Witwenpension durch die Pensionsversicherungsanstalt nach § 264 ASVG nicht in Zweifel. Die Klägerin wendet sich aber gegen die Einbeziehung ihrer bis 30. 6. 2017 erzielten Einkünfte aus der neben ihrem Pensionsbezug weiterhin ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit (neben ihrer Eigenpension) bei der Berechnung ihres Anspruchs und macht eine Verfassungswidrigkeit des § 264 ASVG geltend. Diese Bestimmung sei nach ihrem Schutzzweck dahin auszulegen, dass sie eine Reduktion der Witwenpension verhindern wolle. Basis für die Berechnung der Witwenpension könne daher nach Erreichung der Voraussetzungen für die Alterspension nur der Bezug dieser Pension durch die Klägerin selbst sein. Folge man der Auslegung des § 264 ASVG durch die PVA und der Vorinstanzen, werde die Klägerin im Ergebnis dafür bestraft, dass sie länger gearbeitet habe, obwohl sie bereits einen Anspruch auf Alterspension gehabt habe. Diese Auslegung des § 264 ASVG sei verfassungswidrig. Es dürfe nicht immer nur auf die Einkommensseite des Verstorbenen abgestellt werden, sondern müsse auch die Einkommensseite des Hinterbliebenen gleichheitskonform behandelt werden.