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Waisenpension: Nachweis eines zielstrebig betriebenen Studiums

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6748/10/2021 Heft 6748 v. 14.5.2021

ASVG: § 252 Abs 2, § 260

OGH 1. 9. 2020, 10 ObS 91/20k

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder iSd § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG; über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt (§ 260 ASVG).

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