FinStrG: § 171
BFG 15. 3. 2021, RV/5300035/2020
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 5. 12. 2019 wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet und ist infolge eines allgemeinen Rechtsmittelverzichtes unverzüglich in Rechtskraft getreten. Am 11. 1. 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Buchungsmitteilung übermittelt, worin für die Geldstrafe eine Fälligkeit am 20. 1. 2020 ausgewiesen war. Am 21. 2. 2020 wurde dem Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zugestellt, wonach die verhängte Geldstrafe sowie die Kosten gemäß § 171 FinStrG "mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft fällig" werden. Bereits zuvor am 10. 2. 2020 ist dem Beschwerdeführer jedoch von der Finanzstrafbehörde ein erster Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der verhängten Geldstrafe mit der Begründung vorgeschrieben worden, dass er die Geldstrafe nicht bis zum 20. 1. 2020 entrichtet habe.