EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 3, § 62 Z 3
BFG 18. 3. 2021, RV/5100517/2018
Gemäß § 62 Z 3 zweiter Halbsatz EStG 1988 sind vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretung beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen. Da somit Gewerkschaftsbeiträge vom Arbeitgeber bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden und daher die Lohnsteuerbemessungsgrundlage gemindert haben, können sie nicht nochmals im Rahmen der Veranlagung als Werbungskosten abgezogen werden.