EStG 1988: § 34
Die Kosten einer Operation im Privatspital können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Wartezeit auf einen Operationstermin in einem öffentlichen Krankenhaus den (ohnehin schon lange dauernden) Krankenstand noch um Monate hinaus verlängern würde und daher die objektiv nachvollziehbare Angst besteht, den Arbeitsplatz sonst krankenstandsbedingt zu verlieren.