AngG: § 7, § 36
WTBG: § 77 Abs 10
Nach § 77 Abs 10 WTBG dürfen Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind, während, innerhalb und anlässlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen. Anders als eine Konkurrenzklausel bzw Klientenschutzklausel gilt das Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Es stellt somit keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG dar, sondern es handelt sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach § 7 Abs 4 AngG während eines aufrechten Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzverbots. Wird gegen dieses Konkurrenzverbot verstoßen, ist der Dienstgeber zum Ersatz des verursachten Schadens berechtigt, wobei die Geltendmachung dieses gesetzlichen Anspruchs nicht den für vertragliche Konkurrenzklauseln geltenden Regelungen und Beschränkungen der §§ 36 f AngG unterliegt, insbesondere auch nicht der Einkommensgrenze nach § 36 Abs 2 AngG.