§ 335 Abs 3 ASVG schränkt die Haftung der gesetzlichen Schulerhalter bzw der Träger der Universitäten gegenüber verunfallten Schülern bzw Studenten auf vorsätzlich verursachte Unfälle ein. Der VfGH hat nun die Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung dieser Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit, der darauf gestützt wurde, dass die Situation von Dienstnehmern und Schülern nicht vergleichbar sei und die begünstigten Träger von Ausbildungseinrichtungen keine Versicherungsbeiträge entrichteten, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgelehnt: Der Haftungsausschluss nach § 335 Abs 3 ASVG ist Teil eines Systems von Begünstigungen und Einschränkungen in der Unfallversicherung, das nach Auffassung des VfGH in seiner Gesamtheit sachlich ausgewogen ist. (VfGH 3. 3. 2021, G 17/2020)