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Gerhartl, COVID-19-Tests im Arbeitsverhältnis, ecolex 2021/53

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6745/21/2021 Heft 6745 v. 22.4.2021

Nach Ansicht Gerhartls lässt sich aus der allgemeinen Treuepflicht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Absolvierung von "Routine-Tests" (also regelmäßige Tests ohne Vorliegen von Symptomen oder sonstigen risikoerhöhenden Umständen) ableiten, da es andernfalls keiner ausdrücklichen Anordnung in der COVID-19-SchuMV für bestimmte Berufsgruppen bedurft hätte. Besteht keine Verpflichtung zu Routine-Tests (zB für Mitarbeiter im Gastgewerbe), kann deren Durchführung vom Arbeitgeber nur vorgeschlagen, aber nicht angewiesen werden. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, diesem Vorschlag zuzustimmen, hat in diesem Fall aber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen (insbesondere besteht Motivkündigungsschutz). Soll es sich bei den Routine-Tests um eine allgemeine betriebliche Maßnahme handeln, setzt eine Verpflichtung des Arbeitnehmers dazu in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG voraus, da es sich bei einem COVID-19-Test wohl um eine die Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahme handelt. Dies gelte laut Gerhartl auch für eine betriebliche Verpflichtung zu regelmäßigen Temperaturmessungen als Alternative zu COVID-19-Tests, da auch eine solche Messung die Menschenwürde berührt. Ist der Arbeitnehmer zur Durchführung eines Routinetests verpflichtet, kommt er dieser Verpflichtung aber nicht nach und wird daher vom Arbeitgeber nicht zur Arbeit zugelassen, ist dieser Umstand der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen und es besteht für die Dauer der Weigerung kein Entgeltanspruch.

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