EStG 1988: § 1 Abs 4, § 33 Abs 8 Z 4
Einkünfte, die aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, sind für die Berechnung der Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Es kommt also nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung dieser steuerbefreiten Beträge unter der Besteuerungsgrenze bleibt.