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Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6745/8/2021 Heft 6745 v. 22.4.2021

AZG: § 10

OGH 27. 1. 2021, 9 ObA 1/21v

In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter, wie die im Kollektivvertrag vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen, einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch den KV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 3 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage.

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