AZG: § 10
OGH 27. 1. 2021, 9 ObA 1/21v
In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter, wie die im Kollektivvertrag vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen, einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch den KV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 3 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage.