UrlG: § 10 Abs 2
RL 2003/88/EG : Art 7 Abs 2
Gemäß § 10 Abs 2 UrlG gebührt einem Arbeitnehmer keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt. Zur Vorlagefrage des OGH betreffend Vereinbarkeit des § 10 Abs 2 UrlG mit dem Unionsrecht schlägt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen dem EuGH als Antwort vor, dass Art 7 der RL 2003/88/EG [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] und Art 31 Abs 2 der EU-Grundrechte-Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der keine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr geschuldet wird, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ohne wichtigen Grund einseitig das Arbeitsverhältnis beendet. Nach Ansicht des Generalanwalts ist § 10 Abs 2 UrlG somit unionsrechtswidrig.