In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben iZm Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch die Exposition von krebserzeugenden bzw chemischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz kam es mit BGBl II 2021/156 zu einer Anpassung der Grenzwerteverordnung 2020 (nunmehr "Grenzwerteverordnung 2021"), indem die Grenzwerte von insgesamt 19 gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gesenkt werden. Weiters werden in die Verordnung biologische Arbeitsstoffe neue Schutzmaßnahmen aufgenommen sowie der bisherige Anhang 2 durch eine aktualisierte Fassung, die zahlreiche neue Organismen enthält, ersetzt.