Fällt eine von der Behörde nach dem Epidemiegesetz verfügte Absonderung (mit Entgeltfortzahlung gemäß § 32 EpiG) mit einem bereits vereinbarten Urlaub zusammen, geht die Quarantäne dem Urlaub vor, dh es wird für die Zeit der Absonderung kein Urlaub verbraucht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Absonderung vor dem geplanten Urlaubsbeginn oder erst während des Urlaubsverbrauchs ausgesprochen wird, und unabhängig davon, wie lange die Absonderung andauert - der Vorrang der Absonderung besteht daher auch, wenn diese bereits nach wenigen Tagen (zB wegen Freitestung oder aufgrund eines vom abgesonderten Arbeitnehmer erhobenen Einspruchs) wieder aufgehoben wird. Es erfolgt insoweit keine analoge Anwendung der Regelung des § 5 UrlG, die eine Urlaubsunterbrechung nur bei mehr als dreitägiger Dienstverhinderung vorsieht. ( Quelle: www.vorlagenportal.at , News vom 9. 4. 2021)