IESG: § 1 Abs 1
Wird eine Arbeitnehmerin nach dem Tod eines Einzelunternehmers zur Verlassenschaftskuratorin bestellt, um die Geschäfte (hier: einer Tabaktrafik) wie bisher fortzuführen, beschränken sich ihre Befugnisse aber auf die Leistung der laufenden Zahlungen vom Firmenkonto, die Durchführung von Bestellungen, Verwaltung der Post und die Funktion als Ansprechpartnerin der anderen Arbeit-