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Weitere Praxis-FAQ zum Kurzarbeitsbonus

Thema - PersonalverrechnungWilhelm KurzböckARD 6744/6/2021 Heft 6744 v. 15.4.2021

Unternehmen, die infolge der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen seit November 2020 durchgehend geschlossen bleiben mussten und sich im März 2021 in Kurzarbeit befanden, kann ein einmaliger Kurzarbeitsbonus gewährt werden. Dieser setzt sich aus einem Mehrkostenausgleich für das Unternehmen iHv bis zu € 825,- netto und einem Ausgleich für betroffene Arbeitnehmer iHv ca € 175,- netto zusammen. Die Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgt mit der AMS-Beihilfenabrechnung für den März, eine lohnverrechnungstechnische Aufrollung kann auch im April/Mai erfolgen.

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