Der Beitrag gibt einen Überblick für die Praxis über die wichtigsten Bestimmungen betreffend COVID-19-Förderungen und deren ertragsteuerliche Behandlung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die COVID-19-Fördermaßnahmen zum größten Teil einer einnahmenseitigen Steuerbefreiung auf Basis des § 124b Z 348 EStG unterliegen. Lediglich der Lockdown-Umsatzersatz unterliegt explizit einer Steuerpflicht, sodass es auch zu keinem Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG für Betriebsausgaben kommt. Für steuerbefreite COVID-19-Förderungen gilt in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Fördermaßnahme und der Zuordenbarkeit zu unmittelbar wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Aufwendungen das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG. Fördermaßnahmen, die nach Art eines Verdienstentgangs ausgestaltet sind, werden keine steuerliche Auswirkung haben. Die zeitliche Zuordnung der Förderungen muss in Bezug auf die Gewinnermittlungsart jeweils für sich betrachtet werden, doch wird bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG eine eindeutige Zuordnung möglich sein. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG bleibt abzuwarten, ob das BMF bei dem in den EStR angeführten "Eintritt der Gewährung" bleibt oder zukünftig dem wirtschaftlichen Gehalt der Fördermaßnahmen Gewicht beimisst.