AlVG: § 26 Abs 1
VfGH 26. 11. 2020, E 957/2020
Die Beschwerdeführerin ist seit 2017 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften inskripiert, befand sich vom 2. 7. 2019 bis zum 30. 9. 2019 in Bildungskarenz und stellte für diesen Zeitraum einen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice. Das AMS wies diesen Antrag allerdings mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von 20 bzw 16 Wochenstunden erbringen habe können und dass die Bildungskarenz nicht zumindest zwei Monate in der Lehrveranstaltungszeit liege. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte