AngG: § 29
OGH 21. 10. 2020, 9 ObA 92/20z
Nach § 29 AngG behält der Dienstnehmer im Fall der ungerechtfertigten Entlassung oder des vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Austritts seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Er muss sich aber anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.