GewO 1859: § 82
AngG: § 25, § 27
Vor dem Ausspruch einer Entlassung ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, eine Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einzuholen. Hat der Arbeitgeber, unmittelbar nachdem er vom Vorwurf informiert wurde, dass ein Arbeitnehmer einen Lehrling sexuell belästigt haben soll, den sich auf einem Reha-Aufenthalt befindenden Arbeitnehmer suspendiert und ihn zu einem Gespräch ins Büro gebeten, um ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, hat der Arbeitnehmer diesen Gesprächstermin aber unter Berufung auf seine Behandlungen mehrfach verschoben und gemeint, er melde sich nach Abschluss des Reha-Aufenthalts, hat der Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht verwirkt, wenn er die Entlassung erst 14 Tage nach Bekanntwerden der Vorfälle ausspricht.