ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1
OLG Wien 25. 8. 2020, 9 Ra 62/20h
Die vom Arbeitgeber am 18. 12. 2018 ausgesprochene Kündigung des Klägers zum 31. 1. 2019 wurde vom Arbeits- und Sozialgericht am 6. 8. 2019 für rechtsunwirksam erklärt. Mit E-Mail vom 30. 10. 2019 ersuchte der Klagevertreter den Arbeitgeber, die offenen Entgelte seit Februar 2019 nachzuverrechnen und an den Kläger zu überweisen. Weil der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, kam es zu einer Urgenz am 8. 11. 2019. Der Kläger, der bis zur vollständigen Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht der Arbeit Gebrauch machte, wurde vom Arbeitgeber aufgefordert bekannt zu geben, was er zwischenzeitlich verdient habe. Mit Mail vom 3. 12. 2019 teilte der Klagvertreter dem Arbeitgeber mit, dass der Kläger seit Ende des Dienstverhältnisses ausschließlich Arbeitslosengeld bezogen habe. Noch am selben Tag wurde der Kläger entlassen.