AngG: § 27 Z 1 und Z 4
OGH 17. 12. 2020, 9 ObA 116/20d
Die Annahme einer beharrlichen Dienstpflichtverletzung iSd § 27 Z 4 AngG setzt grundsätzlich eine vorangegangene Ermahnung oder wiederholte Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung voraus, es sei denn, dass es sich um eine Dienstverletzung so schwerwiegender Art handelt, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann, weil dann dem Dienstnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt sein muss. Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss also die Weigerung des Dienstnehmers, seinen Dienstpflichten nachzukommen, derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste.