Salzburger Gemeinde-VBG: § 119 Abs 2 Z 2
AngG: § 27 Z 1
Überführt eine Arbeitnehmerin in einem Seniorenwohnheim einige Kolleginnen wegen der Annahme von Geldgeschenken von Heimbewohnern und meldet dies der Heimleitung, die anschließend die Sache bereinigt, Konsequenzen zieht, die betroffenen Arbeitnehmerinnen aber nicht entlässt, so begründet eine von der Arbeitnehmerin einige Zeit später mit ihrem Handy rechtswidrig vorgenommene Aufnahme von Gesprächen von Arbeitskolleginnen in einem Aufenthaltsraum den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit, wenn die Gesprächsaufnahme rein aus einem diffusen Gefühl der Angst geschieht, die Kolleginnen könnten sich für die Anzeige beim Heimleiter "rächen", und kein Beweisnotstand vorliegt, der es eventuell rechtfertigen könnte, die Tonbandaufnahmen in einem Verfahren unbedingt zu benötigen.