EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 8
KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 8
Abgangsentschädigungen, die aus Anlass der Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses für die Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung geleistet werden, und Vergleichssummen, die außergerichtliche Einigungen in Kündigungsstreitigkeiten (Kündigungszustimmungsverfahren, terminwidrige Kündigung etc) betreffen, stellen keine sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988 dar und fallen deshalb nicht unter das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 12 Abs 1 Z 8 KStG 1988 iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988.