ArbVG: § 59 Abs 1, § 60
Eine Betriebsratswahl ist dann nichtig, wenn ein derart offensichtlicher und grober Verstoß gegen die wesentlichen gesetzlichen Wahlgrundsätze vorliegt, dass selbst der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl fehlt. Ist das nicht der Fall, so ist die Wahl im Fall der Verletzung leitender Grundsätze des Wahlrechts nur ungültig, nicht aber nichtig.