Mit BGBl I 2021/42 wurde durch eine Änderung im AMSG die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung der COVID-19-bedingten Kurzarbeit bis Ende Juni 2021 geschaffen. Zu den Eckpunkten der Corona-Kurzarbeit Phase 4, den Unterschieden zur Phase 3 und den Links auf die aktualisierten Sozialpartnervereinbarungen siehe bereits ARD 6741/17/2021.