EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16a
BFG 17. 7. 2020, RV/7102350/2012
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren in einem privaten Wiener Krankenhaus als OP-Gehilfe beschäftigt. Neben seinem Gehalt erhielt er von der B****-GmbH "Assistenzgebühren" ausbezahlt. Die B****-GmbH ist ua für die Abwicklung (Abrechnung) der Privathonorare bzw Klasse- oder Sondergebühren zuständig und eine vom Arbeitgeber verschiedene juristische Person.