ASVG: § 255 Abs 3
OGH 1. 9. 2020, 10 ObS 88/20v
Der Tatbestand des § 255 Abs 3 ASVG enthält zwei Kriterien, anhand derer die Verweisbarkeit eines Versicherten auf eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu prüfen ist: Zum einen kommt es auf die Zumutbarkeit einer (Verweisungs-)Tätigkeit "unter billiger Berücksichtigung der ... ausgeübten Tätigkeiten" an (inhaltlicher Verweisungsbereich), zum anderen auf die Möglichkeit des Erzielens einer bestimmten Entgelthöhe, der "gesetzlichen Lohnhälfte". Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohns zu erzielen. Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigter Versicherter kann aber nach der Rechtsprechung auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann. Bei einer Verweisung auf eine Teilzeittätigkeit ist für das Erreichen der Lohnhälfte vor allem von entscheidender Bedeutung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Versicherte die jeweilige Verweisungstätigkeit noch verrichten kann. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von 4 Stunden täglich (oder 20 Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann (vgl OGH 17. 4. 2018, 10 ObS 28/18t, ARD 6607/11/2018).