GlBG: § 3 Z 2
AEUV: Art 157
Sieht ein Kollektivvertrag (hier: der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter) eine betriebliche Altersversorgung für Frauen und Männer ab dem 55. Lebensjahr vor, können die Frauen diese aber wegen des früheren gesetzlichen Regelpensionsalters nur 5 Jahre beziehen, während sie Männern für 10 Jahre zusteht, ist die kollektivvertragliche Regelung infolge Verstoßes gegen das Unionsrecht, nämlich den unmittelbar anzuwendenden Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art 157 AEUV, unwirksam. Dies hat zur Folge, dass auch Frauen - wie gleichaltrige männliche Dienstnehmer - Anspruch auf die kollektivvertragliche Übergangsversorgung bis zum Monatsende nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben, da nur so der gebotene diskriminierungsfreie Zustand hergestellt werden kann.