GmbHG: § 25
OGH 20. 5. 2020, 6 Ob 69/20w
Dass ein GmbH-Geschäftführer vom Vorwurf des Betrugs und der Untreue freigesprochen wurde, steht einer Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG nicht entgegen. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte; die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht aber auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. Zudem besteht keine Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftiges freisprechendes Strafurteil.