EStG 1988: § 15 Abs 1
SachbezugswerteV: § 4 Abs 2
Gelingt der Nachweis nicht, dass das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) von nicht mehr als 6.000 km jährlich benützt wurde, bleibt es bei der Zurechnung des vollen Sachbezugswertes und es kann daher kein halber Sachbezugswert angesetzt werden.