ABGB: § 1151
OLG Wien 23. 10. 2020, 9 Ra 75/20w
Der früher als Pizzakoch tätige und zuletzt arbeitslose Kläger sollte ab Anfang 2018 im Lokal des beklagten Arbeitgebers als Koch beginnen, da beabsichtigt war, neben den vorwiegend afghanischen Spezialitäten auch Pizzen in die Speisekarte aufzunehmen. Der Kläger vereinbarte mit dem Arbeitgeber, dass er bei ihm ein "Praktikum" absolvieren soll und dafür im ersten Monat € 1.400,- netto bekomme. Insbesondere sollte er im Lokal auch Pizzen zubereiten. Es wurde dem Kläger zudem zugesichert, dass ihn der Arbeitgeber nach Ablauf des ersten Monats in Vollzeit weiterbeschäftigen werde, wenn er mit seinen Arbeitsleistungen zufrieden sei. Auf Anweisung des Arbeitgebers sollte der Kläger aber zunächst beim AMS melden, dass im Restaurant lediglich afghanisches Essen zubereitet werde und er deshalb dort ein Arbeitstraining absolvieren möchte. Der Kläger sprach daraufhin beim AMS vor, wo ihm am 4. 1. 2018 ein Formular für ein Arbeitstraining ausgefolgt wurde. Am selben Tag schlossen die Streitteile unter Verwendung dieses Formulars eine Vereinbarung zur Absolvierung eines Arbeitstrainings.