Im Jänner haben die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung einen Generalkollektivvertrag zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz abgeschlossen, der Regelungen bei Dienstverhinderungen wegen Corona-Tests und einen Anspruch auf Maskenpause nach 3-stündigem verpflichtenden Maskentragen enthält. Dieser General-KV galt ursprünglich nur für jene Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, und für alle Arbeitnehmer, die in einem solchen Betrieb beschäftigt sind. Mit BGBl II 2021/91 wurde der General-KV nun aber zur Satzung erklärt, wodurch der Geltungsbereich auch auf Betriebe ausgeweitet wurde, für die die WKO nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt (ausgenommen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bereits durch einen gültigen KV erfasst sind oder für deren Arbeitsverhältnisse ein KV mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird).