MSchG: § 3 Abs 3
OGH 19. 1. 2021, 10 ObS 154/20z
Die Klägerin nahm anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am 26. 9. 2017 eine Karenz bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch. Anschließend an den Wochengeldbezug bezog sie von 20. 12. 2017 bis 25. 9. 2018 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Anlässlich einer zweiten Schwangerschaft wurde der 14. 1. 2019 als voraussichtlicher Geburtstermin festgestellt. Der Frauenarzt der Klägerin stellte am 28. 9. 2018 ein fachärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG aus ("vorzeitiger Mutterschutz").