BEinstG: § 8 Abs 2
VwGH 5. 11. 2020, Ra 2018/11/0153
Der Revisionswerber beschäftigte seine Ehefrau, eine begünstigte Behinderte iSd BEinstG, seit Mai 2002 in seiner Ordination als Ordinationsangestellte im Umfang von 25 Wochenstunden. Im Jahr 2010 gab der Revisionswerber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau einen Kündigungsverzicht bis zur Erreichung des Regelpensionsalters der Ehefrau ab. Nach der Scheidung und der Aufgabe seiner Ordination kündigte der Revisionswerber im Jahr 2016 das Dienstverhältnis und begehrte beim Sozialministeriumservice die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung in eventu die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung seiner Ex-Ehefrau. Dazu brachte er vor, der Kündigungsverzicht sei durch die Scheidung rechtsunwirksam geworden, bzw hätten sich die Umstände mangels Bestehens einer Ordination und Beschäftigungsmöglichkeit der Dienstnehmerin maßgeblich geändert.