ASVG: § 16 Abs 2, § 76 Abs 1 Z 2
VwGH 18. 9. 2020, Ro 2016/08/0020
Ein Student hat im Jahr 2004 (in seinem Heimatland) ein Masterstudium abgeschlossen und im April 2015 in Österreich ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium als ordentlicher Hörer begonnen. Er beantragte bei der beschwerdeführenden Österreichischen Gesundheitskasse die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG. Strittig war im Verfahren, ob die (allgemeine) Beitragsgrundlage nach § 76 Abs 1 Z 1 ASVG anzuwenden ist oder dem Studenten die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs 1 Z 2 ASVG zugute kommt.