ASGG: § 89 Abs 4
GSVG: § 76 Abs 3
Auch wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: vorzeitige Alterspension) vorliegen, kann der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf die Rückforderung zur Gänze oder zum Teil verzichten oder die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. Die ordentlichen Gerichte können jedoch - infolge einer Einschränkung in § 89 Abs 4 ASGG - bei ihrer Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zwar eine Ratenzahlung anordnen, nicht aber die Rückersatzpflicht auch zur Gänze oder teilweise nachsehen. Diese Regelung steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und ist daher verfassungswidrig. Die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte in Rückforderungsangelegenheiten setzt voraus, dass den Gerichten im Rahmen ihrer Entscheidung über Rückforderungsansprüche auch die Möglichkeit eines gänzlichen oder teilweisen Verzichts offensteht.