KV-Allgemeines Gewerbe: § 17 Abs 3
OGH 28. 9. 2020, 8 ObA 56/20y
Nach § 17 Abs 3 des Kollektivvertrages für Angestellte in Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting werden alle Angestellten nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht werden.