Der Rechtsschutz nach der DSGVO und dem DSG ist mehrspurig konzipiert. Alle von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen können bei Verletzung ihrer Rechte sowohl den Verwaltungs- als auch den Zivilrechtsweg bestreiten. Die Autoren erläutern die möglichen Wege zwecks Durchsetzung des Rechtsschutzes und weisen darauf hin, dass im Arbeitnehmer-Datenschutz noch viele teils auch grundlegende Fragen ungeklärt sind. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass die Gerichte und Behörden vereinzelt der Instrumentalisierung der DSGVO im Arbeitsverhältnis einen Riegel vorgeschoben haben. Andere zentrale Fragen des Arbeitnehmer-Datenschutzes wurden jedoch noch nicht endgültig beantwortet. Eine rasche Klärung wäre aufgrund bestehender Unsicherheiten auf Seiten der Arbeitgeber sehr zu begrüßen. Dies gelte insbesondere für den Inhalt und die Reichweite des Auskunftsbegehrens nach Art 15 DSGVO. Nach der von den Autoren vertretenen Ansicht stellt außerdem das ArbVG eine Vorschrift iSv Art 88 DSGVO dar, sodass Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung Datenschutz auf betrieblicher Ebene gestalten können. Allerdings müssen Arbeitgeber bei Nichtabschluss oder Verletzung einer nach dem ArbVG notwendigen Betriebsvereinbarung Geldbußen fürchten, wobei der Verschuldensfrage im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommen wird.