EStG 1988: § 34
BFG 26. 11. 2020, RV/7101229/2019
Kosten für ein Nahrungsergänzungsmittel sind als zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988 anzusehen, wenn nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung einer Krankheit mit diesem Präparat festgestellt werden. Diese medizinischen Gründe können sich auch aus medizinischer Fachliteratur und ärztlichen Befunden ergeben.