AÜG: § 14
OLG Wien 23. 11. 2020, 10 Ra 59/20z
Gemäß § 14 Abs 1 AÜG haftet der Beschäftiger für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG als Bürge (§ 1355 des ABGB). Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er gemäß § 14 Abs 2 AÜG nur als Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB).